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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Sie werden auch nicht durch unser Schweigen oder unsere vorbehaltlose Lieferung Vertragsinhalt.
  2. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsabschluß

  1. Alle Angebote gelten nur für umgehende Entscheidung und sind freibleibend. Sie sind im übrigen nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Ebenso sind die zu Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sortimentsänderungen bleiben vorbehalten.
  2. Bestellungen unserer Kunden können wir innerhalb von vier Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigt haben.
  3. Vertragsgrundlage ist stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Insbesondere werden wir durch Vereinbarungen und Nebenabreden mit unseren Außendienstmitarbeitern oder Handelsvertretern oder deren Zusagen nur gebunden, wenn sie in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

III. Preise

  1. Unsere Preise gelten ab Werk jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  2. Haben wir die Frachttragung übernommen, so kommen wir nur für die Fracht der preisgünstigsten Versandart frei Station des Empfängers auf. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Wünscht der Käufer eine andere Versandart, berechnen wir Mehrkosten.
  3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
  4. Unsere Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls behalten wir uns gegenüber dem Kunden, der Kaufmann i. S. d. § 310 BGB n.F. ist, das Recht vor, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung aufgrund neuer Tarifverträge, Steigerung der Betriebs- und Materialkosten oder sonstiger Kosten zu erhöhen. Ist der Kunde kein Kaufmann, so können wir die Preise aus denselben Gründen nur dann entsprechend erhöhen, wenn eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten vereinbart ist. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des bei Vertragsabschluß genannten Preises, so kann der Kunde binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des neuen Preises vom Vertrag zurücktreten.

IV. Gefahrenübergang und Feststellung von Transportschäden

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Bestimmungsort u.a. vereinbart ist. Alle etwaigen Vereinbarungen über Transport- und Versicherungskosten sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrenübergang nicht berühren.
  2. Sofern wir keine gegenteilige Weisung erhalten, werden wir zu Lasten des Empfängers im Rahmen unserer General-Police eine Transportversicherung abschließen.
  3. Alle Sendungen sind unverzüglich auszupacken und auf Beschädigung und Vollzähligkeit zu prüfen.
  4. Bei Transportschäden sind Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Reederei, Spediteur, Lagerhalter, Zoll- und Hafenbehörden, Bahn, Post und Fuhrunternehmen etc.) sicherzustellen, indem Beauftragte dieser Unternehmen im Sinne Ihrer Vorschriften rechtzeitig zur Schadensfeststellung hinzugezogen, um Bescheinigung des Schadens ersucht und schriftlich haftbar gemacht werden.
  5. Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder fehlende Packstücke müssen vor der Abnahme des Gutes durch einen entsprechenden Vermerk auf den Beförderungspapieren bescheinigt werden.
  6. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden müssen die vorgenannten Schritte unverzüglich nach Entdeckung des Schadens vorgenommen werden, jedoch ist es unbedingt erforderlich, die für die Benachrichtigung der Verkehrsunternehmen geltenden Reklamationsfristen einzuhalten.
  7. Bei Schäden über EURO 500,- ist ein Havarie-Kommissar zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen. Die Anschrift des für den Kunden zuständigen Havarie-Kommissars erhält der Kunde über uns von der Versicherung. Bis zur Erstellung einer Tatbestandsaufnahme empfehlen wir, Geräte und Verpackung unverändert zu belassen.
  8. Zur Bearbeitung und Regulierung eines Schadens sind unbedingt folgende Belege im Original einzureichen:
    1. a) die Beförderungspapiere (Frachtbrief, AWB, Konossement)
    2. b) Tatbestandsaufnahme des Frachtführers
    3. c) Kopie des Schreibens an den Frachtführer, in dem er für den Schaden haftbar gemacht wird.

V. Lieferung

  1. Von uns genannte Fristen und Termine gelten nur annähernd. Sie sind jedoch gewissenhaft angesetzt und werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Überschreitung von bis zu drei Wochen behalten wir uns vor.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Wird uns die Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, im Falle eines Streiks, der Aussperrung, Personalmangel, Versperrung oder Behinderung der Transportwege u. a.) wesentlich erschwert, sind wir berechtigt, und zwar auch, wenn die genannten Behinderungen bei unseren Lieferanten auftreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass wir Schadenersatz zu leisten haben.
  4. Falls wir in Lieferverzug geraten sind, so kann der Kunde Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung nur geltend machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Der Anspruch auf Schadenersatz wird im Falle des Verzuges und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung dahin begrenzt, dass dem Kunden nur ein Schadenersatzanspruch in Höhe des vorhersehbaren Schadens zusteht, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ist unser Kunde Kaufmann i. S. d. § 310 BGB n.F., so ist die Schadenersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VI. Annahmeverweigerung

  1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen zu verlangen.
  2. Für den Fall, dass der Käufer die Abnahme und Zahlung endgültig verweigert oder auch innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist nicht vornimmt und wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz verlangen können, sind wir berechtigt, 25 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz für Verwaltungs-, Lager- und Transportkosten sowie entgangenen Gewinn zu beanspruchen, ohne dass wir den Schaden im einzelnen nachweisen müssen. Falls wir einen höheren Schaden nachweisen, ist der Käufer zum Ersatz diese Schadens verpflichtet.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller unserer im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie Ansprüchen aus Schecks oder Wechsel) aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
  3. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung wird nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
  5. Wenn wir die Ansprüche im Hinblick auf unser Eigentum geltend machen, hat uns der Käufer Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung über die vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden, die Ware für uns auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben.
  6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Bei Bankeinzug am Tag der Lieferung gewähren wir 3 % auf den Warenwert.
  2. Sonder- und Messepreise sind reine Nettopreise ohne jeden Abzug zahlbar per Bankeinzug am Tag der Lieferung.
  3. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist unser Kunde Kaufmann i. S. d. § 310 BGB n.F., so kann er ein Zurückbehaltungsrecht außerdem nur aufgrund solcher Gegenansprüche ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir ohne Nachweis des Schadens berechtigt, Verzugszinsen von 5 % über dem Basissatz nach § 247 BGB zu fordern. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  5. Wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel von ihm oder dem Bezogenen nicht eingelöst wird, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden, Antrag auf Abgabe der eV,...) so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. In diesem Fall sind wir zu weiteren Lieferungen nur verpflichtet, nachdem der Kunde den gesamten, offenen Betrag bezahlt oder dafür Sicherheit geleistet hat.

IX. Gewährleistung

  1. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung unserer Ware beträgt die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 2 Jahre ab Auslieferung. Ausgenommen sind Verschleißteile, die dem Verbrauch unterliegen (vgl. unten Ziff. 5).
  2. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens binnen 8 Tagen, schriftlich oder mündlich mit unverzüglicher, schriftlicher Bestätigung mitzuteilen. Ist unser Kunde Kaufmann, so gelten §§ 377, 378 HGB. Darüber hinaus gilt dann, dass uns der Kunde verborgene Mängel in jedem Fall innerhalb von 6 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen hat.
  3. Wir sind berechtigt, die Mängelrüge innerhalb angemessener Zeit nachzuprüfen. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Es darf keine Bearbeitung stattfinden.
  4. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verpflichtungen, so verliert er alle Gewährleistungsrechte.
  5. Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem Verbrauch unterliegen, fallen nicht unter Gewährleistung. Dasselbe gilt für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie Einflüsse durch Temperatur, chemische, elektrische oder andere Natureinflüsse.
  6. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zu Ersatzlieferung, Nachbesserung, oder zur Erstattung des Minderwerts berechtigt. Die Aufwendungen, die uns dabei entstehen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nur insoweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist. Die dadurch erhöhten Kosten hat der Kunde zu tragen. Misslingt die Ersatzlieferung (Nachbesserung) oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so ist unser Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Preises) zu verlangen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere auf Schadenersatz bestehen nur:
    1. a) gleich aus welchen Rechtsgründen, soweit die Schadensursache von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig gesetzt wurde oder
    2. b) soweit der Schaden auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder dem Vorliegen eines arglistig verschwiegenen Mangels beruht (§§ 463, 480 BGB).
    3. Ersatzansprüche bestehen in jedem Fall nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz unserer Gesellschaft.
  2. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Ansprüche aus Schecks oder Wechseln - sofern unser Kunde Vollkaufmann ist - Karlsruhe. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

XI. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch der Bestand des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

ISU GmbH Stand 08/2005


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